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Direktmarketing – Rechtliche Grundlagen
Beim Direktmarketing gibt es wie bei herkömmlicher Werbung eine Reihe von Regelungen und Vorschriften zu beachten. Besonders streng sind die Regelungen bei Werbung, die sich an Verbraucher richtet. Die Ansprache von Ärzten, Zahnärzten und anderen Heilberuflern an ihre Praxisadressen fällt allerdings nicht darunter, denn diese Berufsgruppen gelten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als gewerblich.
Unterschied: Werbung an Verbraucher oder
Geschäftskunden
Direktmarketing unterliegt den Vorschriften des UWG. Seit dessen
Neufassung vom 30. Dezember 2008 unterscheidet das Gesetz deutlich
zwischen Business-to-Business-Werbung (B2B) und
Business-to-Consumer-Werbung (B2C). Consumer, also Verbraucher,
dürfen nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung
per E-Mail oder Telefon kontaktiert werden.
Blacklist: Diese Handlungen sind immer verboten
Sowohl für B2B- als auch für B2C-Werbung hat der
Gesetzgeber mit dem neuen UWG eine sogenannte Blacklist
eingeführt. In dieser Liste sind 30 Handlungen
aufgeführt, die stets unzulässig sind. Das sind
beispielsweise unwahre Aussagen, Lockangebote oder die Aufforderung,
Waren zu bezahlen, die nicht bestellt worden sind.
Seriöse Adresshändler sorgen
vor
Generell gilt: Möchte eine Person nicht mit Werbepost
beschickt werden, darf man ihr auch keine senden. Seriöse
Adressanbieter markieren die Einträge und ziehen sie aus dem
Verkehr. Denn über die gesetzlichen Regelungen hinaus ist dies
ein Gebot der Imagepflege: Wenn jemand ausdrücklich
erklärt, zum Beispiel keine Briefsendung mehr erhalten zu
wollen, dann würde jedes Zuwiderhandeln – neben den Kosten
für den Absender – nur Verdruss und Aversion fördern,
ganz zum Schaden und Nachteil auch für den Absender eines
solchen Briefs.
Das UWG und die Blacklist in aktueller Fassung finden Sie hier.