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Direktmarketing im Gesundheitsmarkt
Der Gesundheitsmarkt funktioniert nicht nur nach den üblichen Spielregeln der Wirtschaft. Normalerweise sind Angebot und Nachfrage die bestimmenden Faktoren am Markt. Im deutschen Gesundheitswesen sind jedoch politische Planung und kollektive Regulation eingeflochten.
Der Gesundheitsmarkt wird administrativ reguliert
Angebot und Nachfrage sind entkoppelt, die Marktregulatoren sind
abgeschaltet: Gesetzlich Krankenversicherte können die
Dienstleistung in sehr weiten Teilen ohne direkte Gegenleistung
beanspruchen – scheinbar kostenlos. Ärzte berechnen die
Honorare eigenständig in einer Black Box, der jeweiligen
Kassenärztlichen Vereinigung. Diese wiederum treibt das Geld
für die kollektive Honorierung der Ärzte gesammelt
bei den Krankenversicherungen bei. Reguliert wird das
unübersichtliche Geflecht durch Regelleistungsvolumina,
Gebührenordnungen und Diagnosebezogene Fallgruppen. Das
Ergebnis ist eine Mischform aus Plan- und Marktwirtschaft, in der die
fehlenden Regelkreise von Angebot und Nachfrage durch grotesk komplexe
administrative Zuteilung gesteuert werden sollen.
Die Verteilungsschlüssel der Kassenärztlichen
Vereinigungen (KVen), die Vorschriften des Gemeinsamen
Bundesausschusses G-BA, des Bundesversicherungsamtes und der
Arzneimittelbehörden haben großen Einfluss auf die
Erfolgschancen neuer Dienstleistungen und Produkte. Damit
dürfte der deutsche Gesundheitssektor
unübersichtlicher sein als ein mittelalterlicher Basar.
Marketing im Gesundheitsmarkt hat gesetzliche
Grenzen
Zusätzlich hat der bundesdeutsche Gesundheitsmarkt einige –
auch kurios anmutende – Normen. Sie trennen Zulässiges von
Verbotenem, Angreifbares von Legitimem in einer Weise, die in anderen
Märkten unbekannt ist. Das Heilmittelwerbegesetz
(HWG) beschränkt stark, was Professionals,
Pharma-Hersteller und Medizintechnik-Produzenten, aber auch die
Heilberufler selbst dem Endverbraucher sagen dürfen. Ein
Paradebeispiel dafür ist die Sache mit dem Kittel:
Angehörigen der Heilberufe (Ärzte,
Zahnärzte, Bademeister usw.) ist es verboten, sich
außerhalb von Fachkreisen in ihrer Berufskleidung abbilden zu
lassen. Ein Zahnarzt darf demnach auf seiner Homepage nicht im
weißen Kittel zu sehen sein, der Chirurg in der
Imagebroschüre seiner Klinik nicht im OP-Hemd und mit
Mundschutz. In den 1960er Jahren, als das HWG verfasst wurde, sollte
dieses Verbot die einfältigen Patienten schützen. Der
Kommentar zum HWG sagte sinngemäß, dass Patienten im
Angesicht eines Arztes im Kittel jeglicher Fähigkeit zu denken
und entscheiden verlustig gingen. Sollte an diesem vermuteten
Phänomen der kittel-induzierten Duldungsstarre etwas dran
gewesen sein, könnte es vielleicht den Erfolg von Arztromanen
am Kiosk und so mancher TV-Serie erklären. Mit dem heutigen
Menschenbild ist es nicht mehr vereinbar. Dies jedenfalls stellte der
Bundesgerichtshof (BGH) fest und erlaubte Ärzten, sich auf
ihrer Homepage im Kittel zu zeigen – solange es sich dabei um
Imagewerbung handelt und nicht um Produktwerbung.